186

Lehrkontrakt zwischen einem Kaufmann und dem Vater eines Knaben, der die Handlung erlernen will.

Zwischen den Herrn Gebrüder Otto in Basel und dem Herrn A. Bär in Zofingen ist am unten gesetzten Tage fol­gender Vertrag verhandelt und abgeschlossen worden:

1) Die Herren Gebr. Otto nehmen den Sohn Friedrich des gedachten Herrn A. Bär in ihr Haus auf und verpflichten sich, demselben die zu ihren Handelsgeschäften nöthige Anleitung zu geben, ihn dabei in freier Kost und Woh­nung zu unlerhalten, ihn zu keinen andern als den eigentlichen Handelsgeschäften zu gebrauchen, auch zu allem Guten anzuhalten und nach 4 Jahren von der Lehre loszusprechen.

2) Dagegen macht sich Hr. A. Bär verbindlich, 600 Schw.Fr. Lehrgeld zu bezahlen, und zwar die Hälfte sogleich bei der Aufnahme und die andere Hälfte bei der Lossprechung desselben.

3) Dessen Sohn Friedrich verspricht Treue, Gehorsam und gute Aufführung, und der Vater übernimmt die Bürg­schaft für allen erweislichen Schaden und Nachtheil, den Friedrich etwa seinem Prinzipale verursachen würde.

Zur Bekräftigung dieser-Uebereinknnft ist dieselbe schriftlich aufgesetzt; zwei Exemplare sind davon ausgefertigt und nach geschehener Unterschrift und Besiegelung gegen einander ausge­wechselt worden.

Basel den 1. Juli 1846. Gebrüder Otto.

A. Bär.

9 .

Ein ähnlicher.

Zwischen dem Tischlernieister Johannes Streiff und dem Schuhmachermeister Johannes Müller ist nachstehender Lehr­kontrakt verabredet und festgestellt worden:

§ 1. Gedachter Tischlernieister Johannes Streiff nimmt auf den Wunsch des Schuhmachermeisters I. Müller dessen ältesten Sohn Jakob, 15 Jahre alt, auf 4 Jahre zur Erlernung der Tischlerprofession in seine Werkstätte auf, und verpflichtet sich, während dieser Zeit seinen Lehrling in allen Zweigen, Fertigkeiten und Vortheilen des Tischlcrberufes, wie er bei ihm betrieben wird, nach bestem Wissen und Gewissen zu unterrichten.