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§ 2. Er verspricht ferner, genannten Lehrling unter strenger Zucht und sorgfältiger Aufsicht zu halten und ihm Wohnung und freie Kost zu geben.

8 3. Dagegen verspricht der Vater des Lehrlings Jakob Müller, diesen Bemühungen nichts in den Weg zu legen, son­dern dieselben auf alle Weise zu unterstützen. Auch verpflichtet sich derselbe, seinen Sohn während der Lehrzeit mit der nöthigen Wäsche und Kleidung zu versehen und ein Lehrgeld von sechs Louisdor, und zwar die eine Hälfte nach Ablauf des ersten Jahres und die andere Hälfte am Ende des zweiten Jahres an den Lehrherrn zu bezahlen.

8 4. Der Vater Müller bürgt mit seinem Vermögen für die Treue und Ehrlichkeit seines Sohnes, und macht sich ver­bindlich, allen Schaden, den derselbe durch Untreue oder Nach­lässigkeit seinem Lehrherrn etwa zufügen sollte, ohne Einwen­dung zu ersetzen.

8 5. Dagegen verpflichtet sich gedachter Tischlermeister, den genannten Lehrjungen nur zu solchen Geschäften zu gebrauchen, die wirklich zu seinem Berufe gehören, und nur ausnahms­weise soll dessen Hülfe auch bei außergewöhnlichen Gelegenheiten in Anspruch genommen werden dürfen.

§ 6. Nach vollendeter Lehrzeit bekommt Jakob Müller einen angemessenen Lehrbrief, muß aber dann noch ein Jahr als Geselle bei seinem Lehrmeister bleiben, in welcher Zeit er denselben Lohn bekommt wie die übrigen Gesellen.

Zu mehrerer Bekräftigung ist dieser Kontrakt doppelt aus­gefertigt und von den Teilnehmern eigenhändig unterschrieben worden.

Frauenfeld den 17. Juni 1846.

Joh. Streiff, Schreiner. Joh. Müller, Schuhmacher.

Jakob Müller, Sohn.

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Dienstkontrakt.

Zwischen dem Kaufmann Johann Keller und dem Hand­lungsdiener Jakob Wälder aus Hombrechtikon, Kantons Zürich, ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden:

Jakob Wälder verpflichtet sich auf zwei Jahre, vom 1. August 1846 bis zum 1. August 1848 als Hand­lungsdiener bei dem hiesigen obgenannten Kaufmanne in Dienst zu treten und zu bleiben, und verspricht in dieser