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18.

Leibdingsvertrag, betreffend eine Person, welche unter Bevogtigung steht und in einem Hause unter­gebracht werden muß.

Zwischen dem Herrn alt Kantonsrath Spörri von Willisau und dem Herrn Doktor Amsler in Windisch ist bezüglich auf die Verleibdingung des gemüthskranken Alois Spörri mit Zu­stimmung seiner übrigen Geschwister folgender Vertrag abge­schlossen worden:

1) Verpflichtet sich Herr Doktor Amsler für sich und seine Erben, den Alois Spörri in sein Haus aufzunehmen, denselben so lange er lebt darin zu behalten, und in gesunden und kranken Tagen mit Speise und Trank zu versorgen, mit ehrbarer Kleidung und nöthiger Wäsche zu versehen, mit allem Nöthigen zu verpflegen, auch nach seinem Absterben anständig bestatten zu lassen.

2) Dagegen verpflichtet sich Herr Kantonsrath Spörri, dem Herrn Doktor Amsler tausend Schweizerfranken als--be- dungeüe Leibdingssumme zu bezahlen, und zwar fünf­hundert mit dem 1. Mai 1846, wofür annehmbare Bürgschaft geleistet werden soll. Die übrigen fünfhundert sollen » 4^/2 pCt. verzinset werden, können jedoch gegen Bürgschaftsleistung ebenfalls nach vorausgegangener Ab- kündung eingefordert werden.

3) Das von Alois Spörri zugebrachte einschläfige Bett sammt den Kleidern, welche er hinterlassen mag, sollen nach seinem Ableben dem Herrn Doktor Amsler als Eigen­thum überlassen werden.

4) Sämmtliche in diesem Leibdingsvertrag benannte und dabei interessirte Personen des leibverdingten Alois Spörri geben ihre Zustimmung und verpflichten sich, dem Ver­trag nach Sinn und Inhalt genau nachzukvmmen.

5) Die Genehmigung dieses Vertrages soll bei der hohen Obrigkeit nachgesucht und hernach die Ausfertigung von der Kanzlei verlangt werden.

Willisau den. (Folgen die Unterschriften.)

19.

Leibrenten-Vertrag.

Zwischen Hrn. Jakob Pfister und Hrn. Anton Häusler ist heute folgender Vertrag abgeredet und beschlossen worden: