1) Hr. Jakob Pfister, welcher bei seinem sehr vorgerückten Älter und seiner körperlichen Schwachheit sich außer Stand befindet, seinen Sachen selbst vorzustehen, übergibt au Hrn. Anton Häusler sein auf verschiedenen Liegenschaften ausgelehntes Kapital von viertausend Gulden Luzerner Währung und überliefert ihm dabei die darüber in Händen habenden Gültbriefe zu völliger Verfügung über Haupt­stamm und Zinsen, vom letzten Verfalltag an gerechnet; ferner übergibt er demselben

2) alle seine Mobilien und Pretiosen, die er gegenwärtig besitzt und worüber ein Verzeichniß gefertigt worden ist, welche jedoch Hr. Pfister sich zum freien Gebrauch vor­behält und erst nach seinem Tode an Hrn. Häusler über­gehen; alles klebrige von seinem gegenwärtigen und künf- rigen Vermögen hat sich Hr. Pfister zu seiner freien Verfügung Vorbehalten.

3k Dagegen verspricht Hr. Häusler dem Hrn. Pfister eine Stube und Kammer in der zweiten Etage seines Pen­sionshauses in wohnbaren Stand einzurichten und darin alle benöthigte Aufwartung und Handreichung zu thun; ihm dabei glimpflich zu begegnen, jährlich zwei Klafter Holz zur Beheizung ihm abzuliefern, das nöthige Licht zu reichen, Kaffee und Thee zum Frühstück und Nach­mittags, wie auch die Beköstigung an Speise und Trank an seinem Tische, wie sie Hr. Häusler selbst genießt, zu geben, bei vorfallenden Krankheiten die zu den Umständen sich schickenden Speisen und Getränke zu reichen, den Arzt und die nöthigen Arzneimittel zu bezahlen, das Leinenzeug auf seine Kosten waschen zu lassen und für dessen Ausbesserung Sorge zu tragen, auch nach dem Tode des Herrn Pfister die Beerdigungskosten zu bestrei­ten, da hingegen Letzterer für andere kleinere Ausgaben und Kleidung selbst zu sorgen hat.

4) Sollte wider Verhoffen Herr Häusler dem Herrn Pfister das Versprochene nicht reichen oder ihm sonst ungcbühr- -Uch begegnen oder sollte 'es überhaupt dem Herrn Pfister nicht länger gefällig sein, in des Herrn Häuslers Be­köstigung und dessen Hause zu bleiben, so soll es dem­selben freistehen, seine Unterhaltung auf andere Art zu besorgen und soll sodann Herr Häusler dem Herrn Pfi-