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abgeschlagen. Währenddem ich nach Hause eilte, um ärztliche Hülse zu suchen, schlug einstweilen mein 18jähriger Sohn den beschädigten Ochsen und brachte ihn in das Dorf, woselbst er zerlegt und das Fleisch zu 4 Kreuzer das Pfund an die Nach­barn abgegeben wurde. In dem Schrecken über das zweifache Unglück ließ mein Sohn außer Acht, den Fleischhauer herbei­zurufen und den Freischein zu lösen, weßhalb ich in die gesetz­liche Strafe von 12 fl. 50 kr. und in die Kosten verurtheilt wurde.

Ich ergreife dagegen den Rekurs an Sie, Til.! und bitte zu erwägen:

1) daß unter den vorliegenden Umständen kein Zweifel ob­waltet, daß das beschädigte Thier vorher frisch und ge­sund war;

2) daß eine Absicht zu einer Täuschung oder einem Betrüge dabei nicht denkbar ist;

3) daß ich durch heftige Schmerzen außer Stand gesetzt war, an das Hauswesen zu denken, mein Sohn aber ein jun­ger Mensch ist, der durch den Vorgang sehr erschreckt war; endlich

4) daß ich ohnehin großen Schaden leide und ein Mann von beschränkten Vermögensumständen bin.

Auf diese Gründe gestützt, hoffe ich auf die Gewährung meiner Bitte: daß mir die angesetzte Strafe erlassen werde.

Hochachtungsvoll verharrt Zhr Ergebener

I. Freundlich.

4.

Zuschrift um Rückvergütung einer irrig angesetzten Steuer.

Tit.!

In dem verwichenen Steuerjahr sind mir 1000 fl. Gewerbe- fteuerkapital irrig und zu viel angcsetzt worden, welche nach dem beigefügten Zeugniß des hiesigen Herrn Gemeindspräsiden­ten mir nicht zukommen, sondern früher auf dem Steuerstock meines seligen Vaters Bruder gestanden sind, der mit mir gleichen Taufnamen hatte.

Ich bitte daher, die Verfügung zu treffen, daß mir bei der nächsten Steuerbezahluug die zu viel bezahlten 2 fl. 40 kr. von dem Steuereinnehmer in hier vergütet werden.

Joachim Seiler.