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Dritter Antrag wünscht Erweiterung des Anmeldungs- rermins bis zum 31. Dezember 1843, da man hin und wieder höre, daß noch Viele der Gesellschaft beitreten würden, wenn die frühern Begünstigungen einträten.

Vierter Antrag wünscht, ohne weitere Verlängerung des AnmeldungStermines, wenigstens Diejenigen zu den frühern Bedingungen aufzunehmen, welche bis zum heutigen Vkrsamm- lungstage fich angemeldet hätten.

Nachdem vom löblichen Präsidium die Erklärung abgegeben wurde, daß der dritte Antrag in Betreff einer Erweiterung des Anmeldungstermines nur insofern in Berathung und Abstim- mung falle, als die fragliche Terminsbestimmung nicht eigent­lich ein Gesetz, sondern nur ein Beschluß sei, wird zur Ab­mehrung geschritten, welche folgendes Ergebniß lieferte:

,1) Die sämmtlichen Anträge bezüglich dieses Gegenstandes sind gemeinsam zu behandeln;

2) die bisanhin Angemeldeten, sowie diejenigen Personen, welche bis zum 31. Dezember 1843 sich noch anmelden, sind als Stifter der Gesellschaft anzusehen und haben die gleiche Begünstigung bezüglich der Eintrittsgelder zu ge­nießen, falls sie

a) mit dem Eintrittsgeld auch den Beitrag fürs laufende 1843er Jahr leisten;

b) die Eintrittsgebühren und den Jahresbeitrag nicht ratenweise, sondern auf einmal entrichten.

3) Daß Publikum ist von dieser Schlußnahme in Kenntniß zu setzen und zur fernern Theilnahme einzuladen.

Da in Folge dieses Beschlusses dem Wunsche des Herrn W. T. annähernd entsprochen, zieht er seine angekündigte Mo­tion zurück.

Ad 6. Bezüglich der auszufertigendrn Diplome referirt der Herr Präsident, daß die Direktion über die Kostendeckung folgenden Antrag znr Genehmigung vorlege:Es seien die Diplome grundsätzlich unentgeldlich jedem Mitgliede abzu- »geben; dagegen seien die Begüterten der Gesellschaft eingeladen, nach Belieben etwas dafür zu bezahlen, damit der Kostenbe- trag der Gesellschaftskaffe nicht zur Last falle."

Dieser Antrag wird einmüthig zum Beschluß erhoben.

Ad 7. Der Einladung des Herrn Präsidenten folgend, begründet C. H. seine Motion, dahin gehend:Es möge durch