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hiezu bestimmten Bvden auf der Allmende in Ennenda in vorgeschriebener Höhe, Länge und Breite und innerer Einrichtung auszubauen, gänzlich zu vollenden und dem Bauherrn den Schlüssel zu seiner Disposition in. die Hand zu legen.
2) Zu diesem Ende hin verpflichten sich die Gebrüder Sim- men, alle Baumaterialien, von was Art und Natur sie immer sein mögen, in guter und dauerhafter Waare anzuschaffen und mit dem 1. April d. I. an dem Bau anzufangen, solchen bis zum nächsten 1. Dezember zu vollenden und dem Jakob Freuler fertig und als sein Eigenthum zu übergeben.
3) Demzufolge übernehmen die genannten Maurermeister auch die Besorgung der Arbeit des Zimmermanns, Schreiners, Glasers, Schlossers, Hafners und die übrigen laut Plan und Bauriß erforderlichen Arbeiten, sowie die damit verbundene Anschaffung sämmtlichen Baumaterials und aller Zubehör.
4) Die genannten Maurermeister verpflichten sich ferner, dem Plane gemäß zu bauen, die Zimmer, Kammern, Gemächer aller Art, Keller und Feuerwerk nach der darin enthaltenen Vorschrift zu verfertigen und verfertigen zu lassen, somit in allen Rücksichten ein wohl und gut gebautes Haus mit allen seinen innern und äußern Bestand- theilen herzustellen.
5) Dagegen verpflichtet sich Jakob Freuler, den Gebrüdern Simmen für den ganzen Bau, nach Plan, zweitausend- fünfhundert Gulden und fünf Louisd'or Trinkgeld in folgenden Terminen zu bezahlen:
fl. 1000 mit dem 1. Juli 1846.
- 1000 mit Ende Oktober.
- 500 nebst den 5 Louisd'or Trinkgeld am 31. Dez.
fl. 2500.
Inzwischen stellt Jakob Freuler zur Sicherheit der Herren Baumeister einen annehmbaren Bürg und Zahler.
6) Es ist zwar den Gebrüdern Simmen freigestellt, sämmt- liche Arbeiten durch die ihnen beliebigen Meister verfertigen zu lassen) doch haften sie für gute dauerhafte Arbeit, sowie auch für allfälligen Schaden, den dieselben durch ihre Arbeit dem Gebäude zufügen möchten und haben

