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sich wegen der Bezahlung mit ihnen abzusinden, sie zu befriedigen und dem Freuler nichts darüber zur Last zu legen.
7 ) Sobald die Gebrüder Simmen dem Jakob Freuler mit . dem 1. Dezember den Schlüssel zum neuerbauten Hause
übergeben haben, so wird der Bauherr dasselbe besichtigen. Sollte er finden, daß dasselbe nicht nach Plan gebaut und nicht gut und tüchtig gemacht sei, so wird er die Baute durch sachkundige, rechtschaffene, unparteiische Männer untersuchen und prüfen lassen, und dann je nach dem unbefangenen Urtheil dieser Männer sich mit den Maurermeistern zu vergleichen suchen oder sie zu pünktlicher Erfüllung des Bauvertrages rechtlich anhalten lassen.
8) Vom Anfänge bis zum Ende des Baues steht solcher in allen Rücksichten und unter allen Umständen in der Gefahr der Baumeister und sie können in keiner Beziehung mehr von Jakob Freuler fordern, als was der Art. 5 dieses Vertrages bestimmt.
Glarus den 1. Hornung 1846.
Gebrüder Simmen.
Jakob Freuler.
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Arbeitsvertrag oder ein Verding wegen Abgrabung eines Hügels.
Zwischen endsgenannten Personen, als: Herrn Heinrich Brunner und Peter Hefti, ist nachfolgendes Geding festgestellt worden:
8 1. Peter Hefti übernimmt die Abgrabung des im Gute Leimen liegenden Hügels und setzt diese Arbeit täglich ununterbrochen mit wenigstens vier Gehülfen so lange fort, bis der Hügel abgetragen und in die, gleiche Ebene mit dem übrigen Leimengute gebracht ist.
§ 2. Peter Hefti verspricht in seinem und im Namen seiner Arbeiter, dem Aufseher Nepomuk Schleicher, dem die Leitung des Ganzen übertragen, Folge zu leisten, und seine Befehle, soferne sie dem gegenwärtigen Vertrage nicht zuwider laufen, zu respcktiren und namentlich seinen Anordnungen, bezüglich der abgegrabenen Erde und Steine, genaue Folge zu geben.
8 3. Herr Brunner verstricht dagegen dem Peter Hefti zu bezahlen:

