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1) 200 fl. beim Anfänge der Arbeit.

2) 200 - nach Vollendung derselben.

3) Das Pulver, das zum Sprengen allfällig vorkommendcr Steine gebraucht werden muß und endlich

4) einen Abcndtrunk sämmtlichen Arbeitern nach gänzlich und zu seiner Zufriedenheit beendigter Arbeit.

8 4. Beide Kontrahenten versprechen, die in diesem Ver­trage festgestellten Bestimmungen zu halten und zur Bekräftigung desselben sind zwei gleichlautende Exemplare ausgefertigt, von beiden Theilen unterschrieben und ausgewechselt worden.

(Folgen die Unterschriften und das Datum).

13.

Leihvertrag.

Zwischen Johannes Hämmerli, als Verleiher, und Otto Liederlich, als Anleiher, ist folgender Kontrakt geschlossen worden:

1) Johannes Hämmerli leiht dem Otto Liederlich 200, schreibe zweihundert Schweizerfranken, welcher seinerseits verspricht, diese Summe innerhalb drei Monaten sammt dem tref­fenden Zins ä 4 % zurückzubezahlen.

2) Geschieht die Rückbezahlung in dieser bestimmten Zeit, so werden obige Zinsen berechnet; wird aber der Zah­lungstermin nicht gehalten, so müßte von heute an 5 % für das geliehene Geld bezahlt werden.

3) Zur Sicherheit hat Otto Liederlich dem Johannes Hämmerli

a. seine goldene Repetiruhr, gezeichnet mit Nro. 4360>

b. ein silbernes Besteck, - - 0. I,.

e. eine gläserne Eaffce- und Thecmaschine als Psand

übergeben.

4) Diese Gegenstände wird Johannes Hämmerli dem Otto Liederlich unverletzt zurückgeben, sobald dieser seine ganze Schuld bezahlt haben wird.

3) Unterbleibt die schuldige Zahlung länger als ein Jahr von heute an gerechnet, so hat Hämmerli das Recht, die versetzten Gegenstände als Eigenthum zu behalten und damit nach Belieben zu verfahren; hierauf aber die Rech­nung des Otto Liederlich als bezahlt und ausgeglichen zu tilgen.

6) Beide Kontrahenten haben die genaue Erfüllung dieser Bedingungen versprochen; darauf ist dieser Leihvertrag