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fier jährlich zweihundertundfünfzig Gulden in gangbaren Münzsorten in zwei Terminen, vom Tage der Trennung an zu rechnen, ausbezahlen.

5) Zur Sicherheit alles Versprochenen setzt Herr Häusler sein gesummtes gegenwärtiges und künftiges Vermögen zur öffentlichen Hypothek ein und versprechen beide, diesen Vertrag aus keinerlei Vorwand anzufechten.

Urkundlich haben beide Kontrahenten diesen Vertrag unter­schrieben und besiegelt.

Luzern den 20. Jänner 1846. Jakob Pfister.

Häusler.

n. Aktienvertrag.

15) WaS versteht man unter Aktie?

Aktie ist ein Antheil an dem zu einer beabsichtigten Unter­nehmung eingelegten Kapital. Die meisten gegenwärtig auSgeführ- ten großartigen und nützlichen Unternehmungen gründen auf Aktien, weil dadurch auf leichte Weife die benöthigten Summen herbei­gebracht werden. Diese werden gewöhnlich in gleiche Theile getheilt; wer einen solchen Theil zuschießt, erhält darüber einen Schein, der Aktie heißt und bekommt durch denselben Anspruch auf den verhältnißmäßigcn Antheil, die sogenannte Di­vidende , von dem Gewinn der Unternehmung. Kein Mitglied der Geselischaft ist bei eintretenden Verlusten zu Zuschüssen verpflichtet, wenn nicht in dieser Hinsicht etwas Besonderes festgesetzt ist. Für die Schulden der Gesellschaft stehen die einzelnen Altionäre nicht mit ihrem Privateigcnthum , nur das Gesellschastsvermögen ist dafür verhaftet. Der einzelne Aktionär kann seine Einlage nicht zurück- fordcrn, ebenso wenig kann er auf Trennung der Gesellschaft drin­gen ; dagegen kann er seine Aktien veräußern und dieselben zunt Gegenstand deö Handels machen. Durch solche Aktien kann viel gewonnen, wenn sie mehr als den gewöhnlichen Zins abwerfen, aber auch viel verloren werden, wenn sie weniger eintragen.

16) Welche Regeln müsse» bei Abfassung solcher Aktienverträge beobachtet werden?

Im Allgemeinen die nämlichen, wie bei den übrigen Verträ­gen ; dann aber muß besonders angegeben sein